Armenischer Verein Zürich
 


- V e r e i n s s t a t u t e n -

 

1. Name, Sitz und Zweck
 
Unter dem Namen "Armenischer Verein Zürich", nachfolgend Verein genannt, besteht seit dem 4. November 2005 ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Zürich.


Der Zweck des Vereins ist das Stärken und Fördern der armenischen Strukturen und der armenischen Kultur in Zürich und Umgebung durch aktive Zusammenarbeit.

 

2. Mitglieder
 
Die Mitglieder können sich für die Vereinstätigkeiten einsetzen, z.B. an Anlässen, in der Schule und an verschiedenen Projekten und ihre Ideen und Vorschläge einbringen. Als Mitglied bestimmt man, welche Projekte durchgeführt werden und welche mehr Gewichtung erhalten. Ebenfalls kann man als Mitglied neue Projekte einreichen, diese leiten und durchführen. Der Verein steht mit aller Kraft zur Seite.

Der jährliche Mitgliederbeitrag ist freiwillig.

Gönner können den Verein mit einem einmaligen oder mehrmaligen, freiwilligen finanziellen Beitrag unterstützen. Sie sind nicht verpflichtet, einen Mitgliederbeitrag zu leisten.

Der Vorstand kann Personen, die sich für den Verein grosse Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.

Alle Mitglieder werden per E-Mail über die Aktivitäten des Vereins informiert. Auf Wunsch eines Mitgliedes wird die Information auch in schriftlicher Form kostenlos per Brief zugestellt.
Alle Aktivitäten und Finanzierungen werden transparent im Mitgliederschreiben dargelegt. Jedes Mitglied erhält den genauen Überblick, in welche Projekte wie viel Geld investiert wurde. Ebenfalls erhält jedes Mitglied den jährlichen Bericht über das gesamte Budget.

 

3. Eintritt und Aufnahme
 
Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder, dabei prüft dieser den Antrag und stellt ihn der Mitgliederversammlung vor. Bei Einspruch seitens der Mitglieder wird über die Aufnahme abgestimmt, wobei mindest zwei Drittel der Mitglieder die Aufnahme gutheißen müssen.
Der Vorstand kann einstimmig Mitglieder mit Angabe von Gründen ausschließen, nachdem diese vom Vorstand angehört wurden. 

 

4. Austritt und Ausschluss
 
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtbezahlen von zwei aufeinander folgenden Jahresbeiträgen.
Der Austritt kann jederzeit nach vorangegangener schriftlicher Kündigung erfolgen.
Aus dem Verein ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

5. Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Geschäftsprüfung.


6. Die Mitgliederversammlung
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung, nachfolgend MV genannt, findet jährlich statt. Eine außerordentliche MV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder einberufen werden. Die Einladung zu einer MV erfolgt schriftlich, mindestens einen Monat im Voraus, zusammen mit der Traktrandenliste. Anträge an die MV sind einem Vorstandsmitglied bis spätestens zwei Woche vor der MV schriftlich einzureichen.

Die Geschäfte der MV sind:
Anträge
Wahlen neuer Mitglieder, neuer Vorstandesmitglieder, und der Rechnungsrevisoren
Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets
Genehmigung des Jahresprogramms
Änderung der Statuten
Verschiedenes

 

7. Der Vorstand
 
Der Vorstand koordiniert die Abläufe des Vereins und unterstützt die Mitglieder bei seinen Tätigkeiten.
Der Vorstand muss einstimmig und die Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Drittel aller Mitglieder neue Vorstandsmitglieder wählen. Jedes Vorstandsmitglied ist auf unbefristete Zeit Teil des Vorstandes.

Der Verein verfügt über keinen Präsidenten.
Ein Rücktritt eines Vorstandmitglieds aus dem Vorstand ist mindestens drei Monate im Voraus schriftlich einzureich
en. Ein Rücktritt ist jederzeit möglich.


8. Die Geschäftsprüfung
 
Die Geschäftsprüfung besteht aus Rechnungsrevisoren, welche von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Mehrheit gewählt werden. Als Revisoren können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, jedoch nicht aus dem Vorstand. Die Revisoren haben die Jahresrechnung der Vereinskasse zu prüfen. Sie sind jederzeit berechtigt, zwecks Kontrolle die Vorlage der entsprechenden Bücher, Protokolle, Belege u.s.w. zu verlangen.


9. Das Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember und entspricht dem Kalenderjahr.


10. Das Vereinsvermögen
 
Das Vereinsvermögen wird aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und Gönnerbeiträgen gebildet. Das Vereinsvermögen wird zum Erreichen des Vereinszweckes verwendet.
Für die vom Verein eingegangenen Verbindlichkeiten haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

11. Inkrafttreten
 
Die vorliegenden Statuten treten am 4. November 2005 in Kraft.

Der Vorstand

 

 

Änderungen der Statuten:
- 6. Dezember 2005
- 6. Dezember 2006
- 9. November 2020